Satzung

des

Arbeitskreises UnternehmerFrauen im Handwerk

Wesermarsch e.V.

 

§ I - Name und Sitz

Die am 25.03.1992 gegründete Vereinigung von  Unternehmerfrauen im Handwerk trägt den Namen „Arbeitskreis für Unternehmerfrauen im Handwerk Wesermarsch e.V." und hat ihren Sitz in 2880 Brake. Der Bezirk erstreckt sich auf den Landkreis Wesermarsch.

Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Brake eingetragen und führt den Zusatz e.V.

§ II - Vereinszweck

Ziel das Vereins ist die Förderung der Persönlichkeitsentfaltung und Weiterbildung der mitarbeitenden Unternehmerfrauen im Handwerk. Dieses Ziel wird durch Informationsvermittlung  und Wissenserweiterung; durch berufliche und betriebswirtschaftliche Weiterbildungsmaßnahmen verwirklicht.

§III -  Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Frau werden, wenn sie selbst oder deren Ehepartner in der Handwerksrolle eingetragen ist sowie mitarbeitende Familienangehörige. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag beim Arbeitskreis zu stellen, über ihn entscheidet der Vorstand.

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

Der Arbeitskreis kann solche Personen als Mitglied aufnehmen, die einem Handwerk beruflich oder wirtschaftlich nahe stehen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Gastmitglied hat den selben Beitrag wie das ordentliche Mitglied zu entrichten.

Entfallen bei einem Mitglied durch Scheidung, Todesfall oder Geschäftsaufgabe die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, kann sie weiterhin Mitglied in Arbeitskreis bleiben.

§IV - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1.die Mitgliederversammlung

2.der Vorstand

3.der Festausschuß

§ V - Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über alle Fragen grundsätzlicher Bedeutung.

Ihr sind insbesondere folgende Aufgaben die Beschlussfassung über die Satzung

·die Wahl und Abberufung des Vorstandes

·die Entlastung des Vorstands für das zurückliegende Kalenderjahr

·die Entscheidung über die satzungsgemäße Verwendung von Beiträgen und Zuwendungen,soweit es sich nicht um laufende Geschäftsausgaben handelt

·die Bestellung einer oder mehrerer Kassenprüferinnen für das Kalenderjahr

·die Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichtes durch die Vorsitzende für das zurückliegende Kalenderjahr,die Entgegennahme des Geschäftsberichts für das laufende Kalenderjahr

·die Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Kalenderjahr

·die Festsetzung des Jahresbeitrages und

·die Auflösung des Vereins

Die Einberufung zur Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich schriftlich mit

Angabe der Tagesordnung durch die Vorsitzende zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen (Jahreshauptversammlung). Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

§ VI

Abs.I

Vorstand

Zum Vorstand gehören

1.Vorsitzenden

2.Vorsitzenden

Kassenführerin

Schriftführerin

Beisitzerin für Öffentlichkeitsarbeit

Beisitzerin des Festausschusses(in beratender Funktion)

Die erste und zweite Vorsitzende haben Einzelvertretungsbefugnis,die der zweiten Vorsitzenden wird jedoch in Innenverhältnis auf dem Verhinderungsfall der ersten beschränkt.

Der Arbeitskreis Unternehmerfrauen im Handwerk wird von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten,mit der Einschränkung, das eines dieser beiden Vorstandsmitglieder die erste oder zweite Vorsitzende sein muss.

Der Vorstand wird von den Mitgliedern für die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt.Es genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Erhebt sich kein Widerspruch, so sind die Wahlen durch Handzeichen möglich.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand hat in eigener Verantwortung den Arbeitskreis so zu leiten, wie es dessen Wohl und Förderung seiner Mitglieder erfordern. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Barauslagen, die ihnen aus der Vorstandstätigkeit erwachsen, werden im Rahmen der Haushaltsmittel erstattet.

Kassenführerin
Sie überwacht alle eingehenden Beiträge  und zahlt Gelder zu Begleichung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitskreises.Nach vorheriger mündlicher Absprache mit den Vorsitzenden ist sie allein unterschriftenberechtigt.

Die Vorsitzende ist ebenfalls unterschriftenberechtigt.

Abs.II
Die Mitglieder des Arbeitskreises wählen aus ihren Reihen max.4 Mitglieder für 3 Jahre in den Festausschuß. 1 Mitglied des Festausschußes nimmt in beratender Funktion an den Sitzungen des Vorstandes teil. Die Aufgaben des Festausschußes sind die Planungen und Organisation von Ausflügen, kulturellen Veranstaltungen und die Mitarbeit bei der Erstellung des Jahresprogrammes.

§VII - Kassenprüferinnen

Die Mitglieder des Arbeitskreisese wählen auf die jeweilige Dauer von1 Jahre eine oder mehrere Kassenprüferinnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die Kassenprüferinnen haben jährlich das Kassenbuch zu überprüfen und darüber hinaus einen Bericht zu geben.

§VIII - Beitrag

Die Höhe des Beitrages wird  jährlich vom Arbeitskreis festgesetzt. Der Beitrag ist durch Dauerauftrag auf das angegebene Konto zu überweisen oder wird durch das Lastschriftverfahren abgebucht

§IX - Austritt

Jedes Mitglied kann auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitskreis zum 30.06.bzw zum 31.12.eines jeden Jahres austreten. Der Austritt muss drei Monate vorher schriftlich erklärt werden. Ansonsten endet die Mitgliedschaft nur durch Ausschluss oder Tod.

Auf Beschluss des Vorstandes kann ausgeschlossen werden, wer

·gegen die Satzung gröblich oder beharrlich verstößt oder satzungsgemäße Beschlüsse

·oder Anordnung der Organe des Vereins nicht befolgt;   

·mit seinem Beitrag trotz zweimaliger Aufforderung länger als ein Jahr im Rückstand ist.

§ X - Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”steuerbegünstige Zwecke” der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch zweckwidrige Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§XI - Auflösung des Vereins

Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zuletzt im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder nach den gesetzlichen Vorschriften (§47ff.BGB)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das vorhandene Vermögen an den Förderverein Frauennotruf Landkreis Wesermasch e.V. Zu überweisen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§XII - Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung trifft mit der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft.

Satzungsänderungen treten am Tage nach ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Eine Satzungsänderung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Sie kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder geändert werden.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 25.März 1992 beschlossen, mit Änderung vom 23.April 1996 sowie 17.März 2010

 

Brake, den 17.März 2010